Bundesgerichtshof 2. Strafsenat 4 May 2017, 2 ARs 156/17

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Germany · · · 04-05-2017

Tenor Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor.

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