Bundessozialgericht 11. Senat 25 August 2011, B 11 AL 30/10 R

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Germany · · · 25-08-2011

Leitsatz 1. Eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis tritt auch dann ein, wenn sich der Arbeitslose aus Versehen einen Tag später als aufgefordert bei der Agentur für Arbeit meldet. 2. Die Sanktionsfolgen der Sperrzeit bei Meldeversäumnis, insbesondere das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von einer Woche, sind nicht verfassungswidrig. Verfahrensgang vorgehend SG Düsseldorf, 27.

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