Deutscher Bundestag 24 August 2004, BT-Drs. 15/3651 (Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der §§ 121, 122 StPO und weiterer Vorschriften)

Also known as

Germany · · · 24-08-2004

Gesetzentwurf des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der §§ 121, 122 StPO und weiterer Vorschriften

A. Problem und Ziel

Auch bei schwersten Straftaten muss ein Untersuchungsgefangener unter Umständen wegen Überschreitung der im Gesetz vorgeschriebenen Sechs-MonatsFrist aus der Haft entlassen werden, obwohl dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen.

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