Bundespatentgericht 33. Senat 8 April 2013, 33 W (pat) 35/10

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Germany · · · 08-04-2013

Leitsatz TOTO Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass während der Zeit von der Markenanmeldung bis zur Verkehrsbefragung durch ein Meinungsforschungsinstitut wesentliche Änderungen auf dem relevanten Markt eingetreten sind, dann kann in der Regel der Schluss gezogen werden, dass eine Marke, die zum Zeitpunkt der Verkehrsbefragung die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung bei weitem verfehlt

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