Bundesfinanzhof 8. Senat 14 January 2010, VIII B 104/09

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Germany · · · 14-01-2010

Leitsatz 1. NV: Ob und in welchem Umfang sich das Finanzamt auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, hängt - wie im umgekehrten Fall, dass sich der Steuerpflichtige auf Treu und Glauben beruft - von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. 2.

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