Bundesfinanzhof 4. Senat 5 February 2010, IV B 57/09

Also known as

Germany · · · 05-02-2010

Leitsatz 1. NV: Die Frage, ob eine Auslandsreise aus betrieblichen oder privaten Gründen unternommen worden ist, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. 2. NV: Eine unbedeutende betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung eröffnet auch weiterhin keinen Betriebsausgabenabzug.

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