Bundesfinanzhof 4. Senat 26 February 2010, IV B 6/10

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Germany · · · 26-02-2010

Leitsatz 1. NV: Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter kann mit der Beschwerde angegriffen werden. 2. NV: Über die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter entscheidet der Senat durch Beschluss. 3. NV: Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter muss eine Nachfrist erhalten.

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