Bundesfinanzhof 3. Senat 24 February 2010, III R 100/07

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Germany · · · 24-02-2010

Leitsatz 1. NV: Hat die Familienkasse einen Kindergeldantrag bestandskräftig abgelehnt, weil die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten, kann diese sog. Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG nur korrigiert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag unterschreiten.

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