Bundesfinanzhof 7. Senat 31 March 2010, VII B 233/09
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Germany · · · 31-03-2010
Leitsatz 1. NV: Bei einer Anfechtungsklage genügt es zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO nicht, dass der Kläger lediglich den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnet und den Antrag stellt, diesen aufzuheben sowie die Zwangsvollstreckung einzustellen, ohne darzulegen, inwiefern der Verwaltungsakt nach seiner Meinung rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten
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