Bundesfinanzhof 5. Senat 21 May 2010, V B 91/09

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Germany · · · 21-05-2010

Leitsatz 1. NV: Es ist geklärt, dass Nachzahlungszinsen nicht zu erlassen sind, wenn der Unternehmer seine Ausgangsumsätze irrtümlich als steuerpflichtig angesehen hat und ihm deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen ist und die daraus resultierenden Nachzahlungszinsen deshalb nicht durch Guthabenzinsen ausgeglichen werden, weil die Berichtigung der Steuerschuld nach § 14 Abs.

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