Bundesfinanzhof 10. Senat 8 June 2010, X B 126/09

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Germany · · · 08-06-2010

Leitsatz 1. NV: Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, er also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte (ständige BFH-Rspr.). 2.

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