Bundesfinanzhof 11. Senat 11 May 2010, XI R 24/08

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Germany · · · 11-05-2010

Leitsatz 1. NV: Die Grundsätze für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörde ebenso wie für den Steuerpflichtigen. 2. NV: Begehrt das Finanzamt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, so muss der gesetzliche Vertreter vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Posteingänge gehandhabt werden sowie wann und wie die in der

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