Bundesfinanzhof 3. Senat 15 July 2010, III R 70/08

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Germany · · · 15-07-2010

Leitsatz NV: Ein Drucker ist ein eigenständiges, nicht selbständig nutzbares Wirtschaftsgut und nicht etwa unselbständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage". Die Aufwendungen für einen Drucker, der zum Teil zu Ausbildungszwecken genutzt wird, sind bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. von § 32 Abs.

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