Bundesfinanzhof 9. Senat 5 August 2010, IX B 30/10

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Germany · · · 05-08-2010

Leitsatz 1. NV: Bei einem anders gelagerten Sachverhalt kann regelmäßig keine Divergenz angenommen werden. Auch reichen für die Annahme einer Divergenz weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch die fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus. 2. NV: Als Verfahrensfehler i. S. von § 115 Abs.

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