Bundesfinanzhof 5. Senat 20 September 2010, V B 105/09

Also known as

Germany · · · 20-09-2010

Leitsatz NV: Wird ein Antrag auf Terminsverlegung nicht beschieden, hat sich der Kläger rechtzeitig durch Rückfrage beim Finanzgericht über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird.

Read the full text

This document is published by rechtsprechung-im-internet.de.

Moonlit adds the citation network, article-level links and cross-references, which are available to search for free.