Bundesfinanzhof 2. Senat 8 October 2010, II B 18/10

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Germany · · · 08-10-2010

Leitsatz 1. NV: Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters gegenüber dem Prozessbevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters zum Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beteiligten in Erscheinung getreten ist. 2.

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