Bundesfinanzhof 10. Senat 15 September 2010, X R 22/08
Also known as
Germany · · · 15-09-2010
Leitsatz 1. NV: Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges. 2. NV: Bei Prüfung, ob im Einzelfall in der Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges eine wesentliche Betriebserweiterung zu sehen ist, sind ebenfalls erhebliche quantitative Auswirkungen auf das bisherige Unternehmen zu fordern.
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