Bundesfinanzhof 7. Senat 12 July 2011, VII R 69/10

Also known as

Germany · · · 12-07-2011

Leitsatz Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände --wie z.B. ein Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen-- führen nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit.

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