Bundesfinanzhof 9. Senat 16 December 2010, IX B 75/10

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Germany · · · 16-12-2010

Leitsatz 1. NV: Es ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung festzustellen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung eingetreten sind. 2. NV: Hat das FG die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu.

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