Bundesfinanzhof 8. Senat 30 November 2010, VIII B 3/10

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Germany · · · 30-11-2010

Leitsatz NV: Eine Ansparrücklage ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu bilden; eine Sammelbuchung für verschiedenartige Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen, weshalb die überhöhte Rücklage für ein Wirtschaftsgut nicht durch Nachbenennung eines weiteren Wirtschaftsgutes aufgefüllt werden kann. Verfahrensgang vorgehend FG Münster, 8.

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