Bundesfinanzhof 5. Senat 16 December 2010, V B 83/10

Also known as

Germany · · · 16-12-2010

Leitsatz 1. NV: Für die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen. 2. NV: Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nicht statthaft. Verfahrensgang vorgehend FG München, 5.

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