Bundesfinanzhof 10. Senat 8 December 2010, X R 35/10

Also known as

Germany · · · 08-12-2010

Leitsatz NV: Veräußert der Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen und wendet er den Veräußerungserlös einem Dritten zu, ohne hierfür Gesellschaftsrechte oder einen anderen Gegenwert zu erhalten, sind die wiederkehrenden Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar bzw. beim Empfänger als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG) steuerbar.

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