Bundesfinanzhof 11. Senat 14 February 2011, XI B 32/10

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Germany · · · 14-02-2011

Leitsatz NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer, die im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, keinen Steuererlass rechtfertigt, weil es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zuzumuten ist, seine Rechte durch Einlegung von Einsprüchen wahrzunehmen.

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