Bundesfinanzhof 4. Senat 2 February 2011, IV B 110/09

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Germany · · · 02-02-2011

Leitsatz 1. NV: Maßgebend für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind; auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens des Unternehmens kann ein wirtschaftlicher Vorteil sein, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist. 2. NV: Ob Aufwendungen für sog.

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