Bundesfinanzhof 3. Senat 12 April 2011, III S 49/10

Also known as

Germany · · · 12-04-2011

Leitsatz 1. NV: Über die unzulässige oder unbegründete Anhörungsrüge entscheidet der Bundesfinanzhof auch dann in der Besetzung von drei Richtern durch Beschluss, wenn sie sich gegen ein Urteil richtet. 2. NV: Das Gericht hat das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

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