Bundesfinanzhof 1. Senat 9 February 2011, I R 19/10
Also known as
Germany · · · 09-02-2011
Leitsatz NV: Die tatsächliche Geschäftsführung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins muss auf die ausschließliche Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gerichtet sein. Hieran fehlt es, wenn ein Verein in seiner Selbstdarstellung im Internet umfänglich zu politischen Themen Stellung bezieht, die nichts mit seinem satzungsmäßigen Zweck zu tun haben. Verfahrensgang vorgehend FG Düsseldorf, 9.
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