Bundesfinanzhof 10. Senat 12 April 2011, X S 31/09

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Germany · · · 12-04-2011

Leitsatz 1. NV: Auch wenn die rechtliche Würdigung der Tatsachenfeststellungen Aufgabe des FG ist, bedeutet dies nicht, dass diese Würdigung wie eine Tatsachenfeststellung für das Revisionsgericht bindend wäre, von diesem nicht überprüft und durch eine andere ersetzt werden könnte, wenn sich jene als rechtsfehlerhaft erweist. 2.

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