Bundesfinanzhof 10. Senat 14 April 2011, X B 142/10

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Germany · · · 14-04-2011

Leitsatz 1. NV: Eine "Sachverhaltsunterstellung", die gegen die Pflicht zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens verstoßen würde, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn alle vom FG in seine Gesamtwürdigung einbezogenen Sachverhaltsmerkmale auf konkrete Feststellungen gestützt werden, die zuvor mit den Beteiligten erörtert worden sind. 2.

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