Bundesfinanzhof 8. Senat 28 April 2011, VIII B 14/10

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Germany · · · 28-04-2011

Leitsatz 1. NV: Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. 2.

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