Bundesfinanzhof 10. Senat 5 May 2011, X B 74/10
Also known as
Germany · · · 05-05-2011
Leitsatz 1. NV: Ein Ablehnungsantrag ist als Prozesserklärung nur wirksam, wenn er hinreichend klar, eindeutig, vorbehaltlos und unbedingt erhoben wird. Dies ist bei einem Ablehnungsantrag, der nur für den Fall erhoben wird, dass der Senat sich durch die in der Rechtsmittelbegründung enthaltene "Richterschelte" angegriffen fühlt, nicht der Fall. 2.
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