Bundesfinanzhof 5. Senat 11 May 2011, V B 113/10
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Germany · · · 11-05-2011
Leitsatz NV: Eine Klage ist unzulässig, wenn sie vor Einlegung des Einspruchs oder vor Einlegung des in § 347 Abs. 1 Satz 2 AO vorgesehenen Rechtsbehelfs erhoben wird. Eine derartige Klage wird auch nicht dadurch zulässig, dass nach Klageerhebung der Antrag abgelehnt wird oder die angefochtene Verwaltungsentscheidung nachträglich ergeht. Verfahrensgang vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16.
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