Bundesfinanzhof 11. Senat 30 May 2011, XI B 90/10
Also known as
Germany · · · 30-05-2011
Leitsatz 1. NV: Bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen darf von einer Beweisaufnahme erst dann abgesehen werden, wenn das FG zur Behebung des Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt hat. 2. NV: Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist vom FG nicht zu laden, sondern von dem Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hat, zu stellen. 3.
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