Bundesfinanzhof 5. Senat 14 June 2011, V B 24/10

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Germany · · · 14-06-2011

Leitsatz 1. NV: Im Hinblick darauf, dass der Vorbehaltsvermerk nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit und ohne besondere Begründung aufgehoben werden kann, erscheint ein Antrag auf dessen Aufrechterhaltung nicht sinnlos, auch wenn er lediglich die Möglichkeit eröffnet, einen Änderungsantrag nach § 164 Abs 2 AO bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung zu stellen. 2.

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