Bundesfinanzhof 5. Senat 4 April 2011, V B 87/10

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Germany · · · 04-04-2011

Leitsatz 1. NV: Ein Leistungsbündel zum Zwecke der Freizeitgestaltung ist nicht stets, sondern nur in Abhängigkeit der Umstände des jeweiligen Einzelfalls einheitlich zu beurteilen. 2. NV: Eine tatsächliche Verständigung setzt eine eindeutige Willensäußerung über Inhalt und Gegenstand der Verständigung voraus.

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