Bundesfinanzhof 4. Senat 21 July 2011, IV B 99/10

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Germany · · · 21-07-2011

Leitsatz 1. NV: Eine zu Recht an den bestellten Prozessbevollmächtigten ergangene Ladung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass die Bevollmächtigung später erloschen ist. Der Widerruf einer Prozessbevollmächtigung steht der Wirksamkeit einer Ladung nicht entgegen, weil ein nach Absendung der Ladung mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis die Ladung nicht gegenstandslos macht. 2.

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