Bundesfinanzhof 5. Senat 29 September 2011, V B 23/10

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Germany · · · 29-09-2011

Leitsatz 1. NV: Eine einheitliche Leistung kann sich nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden

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