Bundesfinanzhof 9. Senat 25 May 2011, IX R 22/10

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Germany · · · 25-05-2011

Leitsatz 1. NV: Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab. 2. NV: Wird zum Erwerb einer bestimmten Beteiligung zunächst ein Überziehungskredit in Anspruch genommen, der dann durch Eigenmittel vollständig zurückgeführt wird, ist für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche

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