Bundesfinanzhof 9. Senat 19 October 2011, IX E 9/11

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Germany · · · 19-10-2011

Leitsatz 1. NV: Für ein Ermessen des Gerichts, die Festgebühr nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, wenn die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig verworfen wurde. 2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen.

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