Bundesfinanzhof 5. Senat 9 November 2011, V B 43/11

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Germany · · · 09-11-2011

Leitsatz NV: Bei der Bemessung eines Verspätungszuschlages ist geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien grundsätzlich gleichwertig sind und es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden kann. Verfahrensgang vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 31.

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