Bundesfinanzhof 10. Senat 8 November 2011, X B 237/10

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Germany · · · 08-11-2011

Leitsatz NV: Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g EStG in der bis 2006 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.

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