Bundesfinanzhof 10. Senat 17 November 2011, X E 1/11
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Germany · · · 17-11-2011
Leitsatz NV: Es besteht bei der Einlegung einer Erinnerung vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Dies gilt aber nicht für andere Rechtsbehelfe wie z.B. Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen. Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht hatte mit Urteil entschieden, dass die Klägerin, Beschwerdeführerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) im Streitjahr 2007 die an die X e.
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