Bundesfinanzhof 10. Senat 10 November 2011, X B 211/10
Also known as
Germany · · · 10-11-2011
Leitsatz 1. NV: Das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ist gegeben, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt. 2.
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