Bundesfinanzhof 4. Senat 10 November 2011, IV B 60/11

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Germany · · · 10-11-2011

Leitsatz 1. NV: Mit der Richterablehnung kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Gesuch auf Richterablehnung kommt deshalb nicht mehr in Betracht, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat. 2.

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