Bundesfinanzhof 6. Senat 28 March 2012, VI R 31/11

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Germany · · · 28-03-2012

Leitsatz 1. Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. 2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden. Verfahrensgang vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 20.

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