Bundesfinanzhof 5. Senat 16 November 2011, V B 34/11

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Germany · · · 16-11-2011

Leitsatz NV: Der Zweck des § 171 Abs. 14 AO besteht darin, zu vermeiden, dass der Stpfl. mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist eine Erstattung der gezahlten Steuern verlangt und das FA wegen der nur vierjährigen Festsetzungsfrist die wirksame Bekanntgabe des Bescheides nicht nachholen kann.

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