Bundesfinanzhof 10. Senat 9 November 2011, X R 53/09

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Germany · · · 09-11-2011

Leitsatz NV: Das Unterlassen von Angaben zu einem im Erklärungsvordruck nicht vorgesehenen Punkt spricht dem ersten Eindruck nach gegen das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit. Dies gilt erst recht, wenn der Erklärungsvordruck den Eindruck erweckt, diese Angaben seien steuerlich nicht relevant. Verfahrensgang vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26.

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