Bundesfinanzhof 8. Senat 14 December 2011, VIII B 76/11

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Germany · · · 14-12-2011

Leitsatz 1. NV: Behauptet der Steuerpflichtige, der Postzusteller habe vor Durchführung der Ersatzzustellung einen Zustellversuch nicht unternommen, so muss er, um mit dem Einwand durchzudringen, einen Sachverhalt vortragen und gegebenenfalls beweisen, bei dem ein vorheriger Zustellversuch so gut wie ausgeschlossen erscheint. 2.

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