Bundesfinanzhof 1. Senat 16 November 2011, I R 65/10
Also known as
Germany · · · 16-11-2011
Leitsatz NV: Von einer mit einer künstlerischen Leistung zusammenhängenden Leistung kann nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung besteht. Hieran mangelt es, wenn Nebenleistungen nicht durch den Künstler, sondern einen anderen Vertragspartner aufgrund eines eigenständigen Vertrags mit dem inländischen Veranstalter erbracht werden.
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