Bundesfinanzhof 6. Senat 1 February 2012, VI B 88/11

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Germany · · · 01-02-2012

Leitsatz 1. NV: Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an den Ort, an dem auch sein Ehepartner wohnt. In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht. 2.

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