Bundesfinanzhof 3. Senat 20 February 2012, III B 207/11
Also known as
Germany · · · 20-02-2012
Leitsatz 1. NV: Die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtlos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der
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